Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 40 Abs. 1 FGO
-
Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07
1. Eine dem Arbeitgeber erteilte
Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine
Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des
Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften
über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender
Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA
selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt
dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines
Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft
erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu
lassen.
Leitsätze 1 und 2: Änderung der
Rechtsprechung
-
Urteil vom 8. April 2008
VIII R 61/06
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung
angeordnet werden.
2. Die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der
Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der
Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder
Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im
Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen
(Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren.
Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit
den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die
Umsetzung zur Wehr zu setzen.
-
Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
-
Urteil vom 15. November
2005 VII R 55/04
Für
eine in der Form des Verwaltungsakts getroffene zollamtliche Feststellung, der
Ausführer habe für eine nach Rumänien exportierte Ausfuhrsendung
die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, enthält
das Abkommen EG-Rumänien keine Rechtsgrundlage.
-
Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
-
Beschluss vom 7. August 2001 I
B 16/01
1.
Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache
entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu
ergehen.
2. Der
selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides
steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid
entgegen.
§ 40 Abs. 1 2. Alternative FGO
-
Urteil vom 21. März 2002
III R 30/99
1.
Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des
Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart
für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes
Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage
(ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom
20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914,
m.w.N.).
2. Ein
wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus,
dass innerhalb der --für das Streitjahr geltenden-- Antragsfrist die
einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der
für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage
zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig
erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage
begehrt wird.
3.
Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der
Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines
Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer
solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben
allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene
Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung
formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht
beanstandet hatte.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 FGO
-
Urteil vom 19. April 2007
V R 48/04
1. Wird nach erfolglosem
Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht
daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage
fortgeführt werden.
2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen
getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können,
um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine
Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann
auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu
laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen
Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass
der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen
war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder
hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im
Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den
maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende
Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen
oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.
§ 40 Abs. 2 FGO
-
Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07
1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren.
Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der
Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.
2. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten
und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim
Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug
nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE
74, 246, BStBl III 1962, 93).
-
Urteil vom 18. Februar 2009 V R 81/07
Ein Dritter ist am Verfahren über die
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides beteiligt (§ 174
Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das
Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekanntgegebenen
Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in
der dem Einspruch stattgegeben wird.
-
Urteil vom 10. Oktober 2007
VII R 36/06
Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher
Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern
einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach
Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die
Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer
gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden
zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen
Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen
wird.
-
Beschluss vom 8. Dezember
2006 VII B 243/05
1.
Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der
Schließung der Beratungsstelle nicht
klagebefugt.
2. Eine
Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann
als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen
worden ist.
3. Ist
eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen
Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.
-
Urteil vom 24. Oktober 2006
I R 2/06
1.
Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten
Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem
Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus
der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden
kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den
Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen
ist.
2. Bei
lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten
Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der
Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die
Forderung ab.
-
Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
-
Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
-
Urteil vom 10. November
2004 XI R 32/01
Eine
zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem
notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil
sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die
zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft
wurde.
-
Beschluss vom 8. Juli
2004 VII R 24/03
Kann
sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren
Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen? (Vorlage an den
EuGH)
-
Urteil vom 26. November
2003 VIII R 32/02
Bei
der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt
seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die
dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren
Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der
Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress
nehmen.
-
Urteil vom 18. September 2003
X R 152/97
1.
Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim
Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar.
2. Soweit
der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des
Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die
Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils
und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der
Besteuerung zu unterwerfen.
-
Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
-
Urteil vom 12. Januar 2001 VI R
181/97
Hebt
die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen
Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer
klagebefugt.
-
Urteil vom 7. November 2000
III R 23/98
Durch
die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem
Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen --unbeschadet einer
betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den
Höchstbetrag-- zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es
unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um
Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben
zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für
das Realsplitting geltenden Höchstbetrag
übersteigen.
§§ 40 Abs. 2, 60 Abs. 3, 123 Abs. 1 Satz 2 FGO
-
Urteil vom 29. April 2009
X R 16/06
1. Die Rechte des zum Einspruchsverfahren
Hinzugezogenen sind (i.S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die
Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert.
2. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA
dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft,
dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in
der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die
gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im
Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen
Korrektur führen können.
3. Das FA ist materiell beschwert (und damit zur
Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen
Hinzugezogenen der Einspruchsentscheidung die Bindungswirkung für das
Folgeänderungsverfahren abgesprochen wird.
§ 40 Abs. 3 FGO
-
Beschluss vom 17. Oktober
2001 I B 6/01
1.
Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3
FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die
Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich
zuzurechnen ist.
2.
Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe,
wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines
Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu
erfüllen.
3.
Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder
Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der
von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom
BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl
III 1963, 216).
|