Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 38 Abs. 1 FGO
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Beschluss vom 9. November 2004
V S 21/04
Wird
ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der
ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß
§ 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage
nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein
Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich
richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des
angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat
der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG
zur Folge.
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