Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 33 FGO
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Beschluss vom 18. November
2003 VII B 277/03
Bringt
jemand auf Grund einer mit einer Zollbehörde abgeschlossenen Vereinbarung
eine Bürgschaft bei, um nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1
VO Nr. 3295/94 die Überlassung oder die Aufhebung der
Zurückhaltung von Waren zu erwirken, bei denen der Verdacht besteht, dass
sie ein Patent verletzen, so handelt es sich bei einer Klage, mit der die
Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt
wird, nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der
Finanzrechtsweg gegeben ist, sondern um eine bürgerlich-rechtliche
Streitigkeit.
§ 33 Abs. 1 FGO
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Urteil vom 13. Dezember 2007
VI R 57/04
1. Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig,
in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung hätte
berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht
gegeben.
2. Nach der Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen.
3. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit
Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO
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Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B
11/00
1.
Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der
Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten
und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der
hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden
Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.
3. Besteht ein
Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im
Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die
Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von
Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht
im Wege.
§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 FGO
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Beschluss vom 6. Februar 2001 VII
B 277/00
1.
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen
(Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ
(Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses
Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht
richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine
Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
2. Geld- oder
Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches
Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht
der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
(Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen
Anfangsverdacht zu begründen.
§ 33 Abs. 3 FGO
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Beschluss vom 26. Februar
2004 VII B 341/03
1.
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener
Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu
ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39
Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt
ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH
bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs,
sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig
ist.
2. Ein
Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet
Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich
unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung
und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren,
willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des
gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung
rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In
einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter
dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
zurücktreten.
3.
Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im
Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens
stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens,
für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO
ausgeschlossen ist.
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