Beschluss vom 20. April 2001
IV R 32/00
1.
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben
Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl
und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber
dem Präsidenten des FG geltend zu
machen.
2. Bei der
Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren
bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei
Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden
können.
3.
Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für
verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht
nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind
dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener
ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an
einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit
dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen
nicht die erforderliche Bedeutung
beimisst.
4. Nimmt ein
ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin
nicht wahr, so führt die hieraus folgende "Verschiebung" der an den
nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer
fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen
Verfahren.