Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 149 FGO
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 64/00
1.
Ein Landwirt, der
einen Teil der wesentlichen
Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder
vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt,
führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine
landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG
nach Durchschnittsätzen versteuert werden
könnten.
2.
Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen)
Teilbetrieb bilden.
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