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§ 145 FGO
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Urteil vom 22. Juli 2008
VIII R 8/07
1. Ein berechtigtes Interesse für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1
Satz 4 FGO besteht nicht, wenn der Kläger die Erhebung einer
Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den
Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
verursachten Kosten beabsichtigt.
2. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO
dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten
nicht unterlaufen werden.
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