Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 143 Abs. 1 FGO
-
Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R
17/07
Die Kosten eines Verfahrens, das
ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der
Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfassungswidrigkeit von
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des
StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432)
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA
aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2
Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung
ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21.
Entfernungskilometer" gilt.
-
Beschluss vom 7. März
2007 X B 76/06
Verstirbt
der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über
seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend
entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das
Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss
einzustellen.
-
Beschluss vom 18. August
2005 VI R 123/94
Hat
ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des BVerfG für die
Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird
deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so
entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem FA die
Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige
bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen
können.
|