Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 142 FGO
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Beschluss vom 27. Oktober
2004 VII S 11/04 (PKH)
Die
nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche laienhafte Darlegung von
Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von PKH
für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann von
dem Antragsteller innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO
bezeichneten Zwei-Monats-Frist nachgereicht
werden.
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Beschluss vom 13. März
2003 VII B 196/02
1.
Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der
Beschwerde. Sie beträgt zwei
Monate.
2. Es stellt
einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch
Prozessurteil entschieden
wird.
3. Hat das FG
auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche
Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als
Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis
richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem
Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt
sei.
4. Eine
öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die
Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der
unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten
Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft
vertrauen durfte.
5.
Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat
angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur
öffentlichen Zustellung.
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Beschluss vom 19. Juni 2000 VI S
2/00
1.
PKH für eine ohne Prozessbevollmächtigten erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde kann nur gewährt werden, wenn der Antrag auf PKH
und die erforderliche Begründung einschließlich Vordruck innerhalb
der Beschwerdefrist
eingehen.
2. Ein
über 18 Jahre altes Kind ist verpflichtet, auf Verlangen der
Familienkasse seine Einkünfte und Bezüge im Einzelnen darzulegen. Die
pauschale Auskunft, die Einkünfte und Bezüge lägen unter dem
Grenzbetrag, genügt im Zweifel nicht.
§ 142 Abs. 1 FGO
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Beschluss vom 11. April 2001
VII B 304/00
1.
Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde
habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches
Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der
Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der
berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender
Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung
rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses
aus.
2. Die Erwartung
der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand
oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat,
denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende
Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund
dar.
3. Bei der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines
Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem
Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach
Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden
ist.
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