Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 138 FGO
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Urteil vom 19. Februar 2009 IV R
97/06
Die monetäre Beschränkung einer
qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer nach
§ 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten
Revisionseinlegung und Erledigungserklärung nicht entgegen.
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Urteil vom 26. Oktober
2006 V R 40/05
1.
Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr
2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit
einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
sein.
2. Eine
Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann,
wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1
Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der
Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt
hat.
§ 138 Abs. 1 FGO
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Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R
17/07
Die Kosten eines Verfahrens, das
ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der
Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfassungswidrigkeit von
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des
StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432)
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA
aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2
Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung
ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21.
Entfernungskilometer" gilt.
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Urteil vom 22. Juli 2008
VIII R 8/07
1. Ein berechtigtes Interesse für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1
Satz 4 FGO besteht nicht, wenn der Kläger die Erhebung einer
Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den
Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
verursachten Kosten beabsichtigt.
2. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO
dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten
nicht unterlaufen werden.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 II R 74/00
Die
rückwirkende Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 auf
Erwerbsvorgänge ab 1. Januar 1996 ist nicht
verfassungswidrig.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 21/02
Nach
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer
Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das Finanzamt seiner vor dem
Finanzgericht gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen
werden.
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Beschluss vom 29. April 2003
VI R 140/90
Bei
einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund
übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten können dem FA die
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn es einen wegen Vorliegen von
Musterverfahren sachgemäßen Antrag des Klägers auf Ruhen des
Verfahrens ablehnt. Die volle Kostenlast kann in einem solchen Fall auch dann
billigem Ermessen entsprechen, wenn das BVerfG eine verfassungswidrige Norm
weiterhin für anwendbar erklärt hat und der Kläger deshalb nicht
obsiegen kann.
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Urteil vom 22. Mai 2001
VII R 71/99
1.
Die einseitige Hauptsacheerledigung kann auch im Revisionsverfahren erklärt
werden.
2. Das Bestehen
einer berufseröffnenden Prüfung --hier: Steuerberaterprüfung-- im
zweiten Anlauf führt zur Erledigung einer gegen die vorherige negative
Prüfungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage, wenn der
Prüfungskandidat das Anfechtungsbegehren von vornherein erkennbar nur auf
die Kassation der negativen Prüfungsentscheidung beschränkt hat und es
ihm nicht um die Beseitigung des ihm aufgrund des Bescheides anhaftenden Makels
eines Repetenten ging (Abgrenzung zu der Senatsentscheidung vom
22. März 1977 VII R 26/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611,
und zu den BVerwG-Urteilen vom 12. April 1991 7 C 36.90, NVwZ
1992, 56; vom 30. Juni 1972 VII C 22.71, BVerwGE 40, 205, und vom
13. Oktober 1972 VII C 17.71, BVerwGE 41,
34).
§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO
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Beschluss vom 18. August
2005 VI R 123/94
Hat
ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des BVerfG für die
Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird
deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so
entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem FA die
Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige
bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen
können.
§ 138 Abs. 2 FGO
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Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R
17/07
Die Kosten eines Verfahrens, das
ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der
Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfassungswidrigkeit von
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des
StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432)
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA
aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2
Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung
ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21.
Entfernungskilometer" gilt.
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