Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 135 FGO
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Beschluss vom 13. Januar
2005 VII B 147/04
1.
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist.
Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar
erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen
Abrechnungsbescheides die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen
anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig
berücksichtigt worden sind.
2. Nicht alles, was
in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides enthalten ist, stellt
eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die
im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter
Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen
oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher
Buchungen.
3. Wird
die Revision bei teilbarem Streitgegenstand nur teilweise zugelassen, hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach
dem Wert des erfolglosen Teilgegenstandes zu tragen; die
außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren sind ihm in der
Beschwerdeentscheidung in Höhe der nach dem Wert des gesamten
Streitgegenstandes errechneten Quote aufzuerlegen (Anschluss an BGH-Beschluss
vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004,
1048).
§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 14. Februar
2006 VIII R 40/03
Wird
die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht
selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH
für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der
OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die
Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH
neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen
weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des
Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für
den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt,
die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des
Gesellschafters entstanden sind.
§ 135 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 6. Juli 2005
VIII R 72/02
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Hinsichtlich des gemäß § 7
Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten Tonnage-Gewinns i.S. von
§ 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen, insbesondere nach
§ 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen.
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