Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 133a FGO
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Beschluss vom 11. Mai 2007 V S
6/07
1.
Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(Entzug des gesetzlichen Richters) durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung
des EuGH ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO
nicht statthaft.
2.
Eine Gerichtsentscheidung, in der ein letztinstanzliches Gericht eine
mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt hat, verstößt nur dann
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das Gericht den ihm in
solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat.
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Beschluss vom 14. März
2007 IV S 13/06 (PKH)
Eine
außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft
(Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05,
BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an
BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37,
BStBl II 2006, 188).
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Beschluss vom 30. November 2005
VIII B 181/05
Eine
außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im
Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum
1. Januar 2005 generell nicht mehr
statthaft.
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Beschluss vom 13. Oktober
2005 IV S 10/05
1.
Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen
Verfahrensordnungen zum 1. Januar 2005 sollte das Institut der
Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden
Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend
gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen
Sinne zu werten (Beseitigung der im BFH-Beschluss vom 8. September 2005
IV B 42/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt,
geäußerten Zweifel).
2. Mangels einer
besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab 1. Januar 2005
unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder
fristgebunden noch kostenpflichtig.
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Beschluss vom
30. September 2005 V S 12, 13/05
1.
Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO sind
nur dargelegt, wenn der Antragsteller die (entscheidungserhebliche) Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
rügt.
2. Das
Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, erfüllt
diese Voraussetzung
nicht.
3. Die
Beteiligten müssen vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden
zu gemeinsamer Entscheidung nicht gehört
werden.
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Beschluss vom 8. September
2005 IV B 42/05
Jedenfalls
nach der Einführung der Anhörungsrüge gemäß
§ 133a FGO kann die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige
Anwendung von Prozessrecht durch das FG mit einer außerordentlichen
Beschwerde gerügt werden.
§ 133a Abs. 1 FGO
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BFH-Beschluss vom 17. Juni
2005 VI S 3/05
1.
Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist gegen Urteile und
Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört
auch ein Beschluss des BFH, in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf
Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
abgelehnt wurde.
2.
Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche
(End-)Entscheidung.
3.
Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht
seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang
überprüft.
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