Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 128 FGO
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Beschluss vom 14. März
2007 IV S 13/06 (PKH)
Eine
außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft
(Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05,
BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an
BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37,
BStBl II 2006, 188).
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Beschluss vom 20. Oktober
2005 VII B 207/05
1.
Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines
Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit
ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss ggf. die
Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten
nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt
werden soll.
2. Das
Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung
und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen
ist.
3. Eine
Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, Einsicht in die Akte eines
abgeschlossenen Verfahrens zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht
unzulässig, sondern unbegründet, wenn einziger Streitpunkt ist, ob
wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens das Recht auf
Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erloschen
ist.
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Beschluss vom 8. September
2005 IV B 42/05
Jedenfalls
nach der Einführung der Anhörungsrüge gemäß
§ 133a FGO kann die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige
Anwendung von Prozessrecht durch das FG mit einer außerordentlichen
Beschwerde gerügt werden.
§ 128 Abs. 1 FGO
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Beschluss vom 6. Februar 2001 VII
B 277/00
1.
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen
(Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ
(Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses
Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht
richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine
Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
2. Geld- oder
Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches
Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht
der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
(Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen
Anfangsverdacht zu begründen.
§ 128 Abs. 1 und 4 FGO
§ 128 Abs. 2 FGO
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Beschluss vom 9. Juli 2003
IX B 34/03
Der
Vorsitzende (Berichterstatter), der gemäß § 79a
Abs. 3, 4 FGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats
entscheiden kann, hat sich durch sein Tätigwerden im Verfahren vor einer
erstmaligen mündlichen Verhandlung auch dann noch nicht zum sog.
konsentierten Einzelrichter hinsichtlich der abschließenden Entscheidung
des Rechtsstreits bestellt, wenn er bei einzelnen Verfahrenshandlungen bereits
als solcher aufgetreten ist.
§ 128 Abs. 3 FGO
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Beschluss vom 6. November 2008
IV B 126/07
1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung
eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht
grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur
Tatsachenfeststellung.
2. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung
des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht
entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser
durch das FG getroffen werden können und die besondere
Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht
entgegensteht.
§§ 128 Abs. 3 Satz 1, 155 FGO
§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO
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Urteil vom 22. Juli 2008
VIII R 8/07
1. Ein berechtigtes Interesse für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1
Satz 4 FGO besteht nicht, wenn der Kläger die Erhebung einer
Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den
Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
verursachten Kosten beabsichtigt.
2. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO
dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten
nicht unterlaufen werden.
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