-
Urteil vom 18. Juni 2009 VI R
14/07
1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in
typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend
veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die
Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte
Aufwendungen.
2. In verfassungskonformer Auslegung steht
§ 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten
für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht
entgegen.
-
Urteil vom 12. Februar 2009
V R 61/06
1. Eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig mit
der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist
umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht
fehlt.
2. Der Betrieb einer Pferdezucht in
größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender
Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände
(Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen
Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der
Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.
3. Die Voraussetzungen eines sog.
Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 Buchst. c UStG in der bis zum 31. März 1999 geltenden
Fassung sowie des Vorsteuerabzugsverbots nach § 15 Abs. 1a
Nr. 1 UStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung liegen in
einem derartigen Fall nicht vor.
-
Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 44/07
1. Trifft die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des
§ 32b EStG zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung
dergestalt vorzunehmen, dass die Progressionseinkünfte bei der
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG steuersatzerhöhend
berücksichtigt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03).
2. Übersteigen die der
Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte
das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuerberechnung nach
§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progressionseinkünfte sind
hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung
mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver
Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 2006).
-
Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 61/05
1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer
trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH
angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat.
2. Es besteht eine Obliegenheit des
Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der
Rechnung zu vergewissern.
3. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der
Rechtsform, dieselben.
-
Urteil vom 23. August 2007
V R 10/05
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von
einem selbständigen Lehrer persönlich --und nicht durch von diesem
beauftragte selbständige Dozenten-- erbracht werden.
-
Urteil vom 14. Dezember 2006
III R 27/03
Die
durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche
Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3
Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für
die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt
nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen
Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
-
Urteil vom 14. Februar
2006 VIII R 40/03
Wird
die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht
selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH
für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der
OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die
Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH
neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen
weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des
Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für
den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt,
die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des
Gesellschafters entstanden sind.
-
Urteil vom 31. Mai 2005
I R 68/03
1.
§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel
abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der
Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen
einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese
im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt werden.
2. Bei
Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der
übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit
Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs
verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3
Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden
Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs
i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG
1990.
3. Der
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die
übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug
der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6
Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft
nicht.
-
Beschluss vom
18. Dezember 2003 II B 31/00
Ergeht
während des Verfahrens über eine zulässige, aber
unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein
Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung
entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen.