Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 126 FGO
§ 126 Abs. 2 FGO
-
Urteil vom 23. August 2007
V R 10/05
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von
einem selbständigen Lehrer persönlich --und nicht durch von diesem
beauftragte selbständige Dozenten-- erbracht werden.
-
Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO
-
Urteil vom 14. Dezember 2006
III R 27/03
Die
durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche
Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3
Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für
die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt
nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen
Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO
§ 126 Abs. 4 FGO
-
Urteil vom 8. Mai 2008
VI R 50/05
1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich
für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung
(Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung
geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im
steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.
2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22
Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst
(Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79,
BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004
IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).
-
Urteil vom 3. Februar
2004 VII R 1/03
1.
Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender
Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für
die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für
einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die
Besorgnis der Befangenheit dieses
Prüfers.
2. Es
ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog.
Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet
haben.
3. Es liegt
im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem
Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt
und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und
keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr
zulässt.
4.
Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der
Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem
bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser
Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen
ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht
hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende
Frage.
-
Beschluss vom 14. April 2003
VII B 267/02
Da
einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee "aus einem anderen
Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert, muss
der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem
anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen
sein.
-
Beschluss vom 13. März
2003 VII B 196/02
1.
Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der
Beschwerde. Sie beträgt zwei
Monate.
2. Es stellt
einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch
Prozessurteil entschieden
wird.
3. Hat das FG
auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche
Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als
Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis
richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem
Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt
sei.
4. Eine
öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die
Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der
unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten
Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft
vertrauen durfte.
5.
Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat
angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur
öffentlichen Zustellung.
-
Urteil vom 16. November 2000
XI R 28/99
Die
in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des FA,
Gewinnerhöhungen rückgängig zu machen, verpflichtet nur insoweit,
wie vorher der Gewinn tatsächlich erhöht worden
ist.
§ 126 Abs. 5 FGO
-
Beschluss vom 22. Februar 2006
I B 145/05
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen
gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft
verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach
summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer
rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3,
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
-
Urteil vom 6. Oktober
2004 IX R 53/01
Beteiligt
sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen
anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das nicht zur Folge,
dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gelten (gegen R 138 Abs. 5 Satz 4
EStR).
§ 126 Abs. 6 FGO
-
Urteil vom 29. April 2008
VIII R 28/07
1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer
Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so
konnte eine Anrechnung der --eventuell-- einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung
des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.
2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er
ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer
nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in
seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei
wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der
fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal"
versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung
zu erblicken sein.
3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf
einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO
vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge
gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung
bedarf.
§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO
-
Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler
übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen
verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer
Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
|