Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 122 Abs. 1 FGO
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Beschluss vom 14. März 2007
IV B 76/05
Der
Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines
anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen,
dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der
Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend
informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des
Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in
Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.
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Beschluss vom 28. Juli 2004
IX B 27/04
Wer
im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens
wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom
24. April 1992 IV B 115/91, BFH/NV 1993,
369).
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 106/00
1.
Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder
privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles,
insbesondere der Entstehungsform und dem
Stiftungszweck.
2.
§ 3 Abs. 1 KStG hindert nur eine doppelte Besteuerung der einer
Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden
Einkünfte.
§ 122 Abs. 2 FGO
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Beschluss vom 23. August 2007
VI B 42/07
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007
geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen
für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
verfassungsgemäß ist.
2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der
Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren
ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung
der Vollziehung handelt.
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 64/00
1.
Ein Landwirt, der
einen Teil der wesentlichen
Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder
vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt,
führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine
landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG
nach Durchschnittsätzen versteuert werden
könnten.
2.
Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen)
Teilbetrieb bilden.
§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO
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Beschluss vom 29. November 2000 I
R 38/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4
UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen
ist.
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