Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 120 Abs. 1 FGO
§ 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO
§ 120 Abs. 2 FGO
-
Beschluss vom 27. Mai 2008
I R 11/08
1. Die Frist zur Begründung der Revision
wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch
die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst.
2. Der Hinweis auf ein nicht näher
erläutertes "Büroversehen" rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
§ 120 Abs. 2 FGO a.F.
-
Urteil vom 17. Oktober 2001
III R 44/99
Einer
GmbH steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch nicht
deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v.H. unmittelbar und zu
weiteren 50 v.H. mittelbar über eine beteiligte GmbH
ausschließlich dieselbe am 9. November 1989 gebietsansässige
natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs
Alleingeschäftsführer ist (Fortführung der Rechtsprechung,
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104/96, BFHE 191, 135,
BStBl II 2000, 441).
§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO
-
Urteil vom 13. Dezember 2007
IV R 85/05
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist
noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu
Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten
ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am
maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung
gegenüber dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE
196, 216, BStBl II 2003, 121).
-
Urteil vom 15. März
2007 VI R 31/05
1.
Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch
dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und
dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur
Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche
Lebensgemeinschaften zu
übertragen.
2.
Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten
Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen
Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im
zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur
Familienwohnung machen.
-
Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 16/02
Hat
der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto
bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder
abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem
Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende
Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem
Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung
kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626
Abs. 1, § 1664 BGB sein.
§ 120 Abs. 2 Satz 2) FGO
-
Beschluss vom 3. September 2001
GrS 3/98
Die
schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert
keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des
rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser
Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn
das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers
aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden
hat.
§ 120 Abs. 3 FGO
-
Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 23/02
1.
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen
Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen
zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch
nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung
strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung
zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl
II 1990, 895).
2. Ob
Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen
Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig
anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen
des Einzelfalles beurteilt werden.
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO
-
Urteil vom 11. März
2004 VII R 15/03
1.
Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH
vertretungsberechtigte Personen in
Betracht.
2.
Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es
jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie
beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit
Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des
BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits
ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in
seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht
hat.
3. Der nach
§ 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in
§ 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der
Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für
jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht
unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die
Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des
Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende
Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO
-
Urteil vom 30. Juli 2003 X
R 7/99
Der
An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch
nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete
Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S. des
§ 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines
"Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KredWG nicht
vergleichbar ist.
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b (FGO a.F. FGO
-
Beschluss vom 3. September 2001
GrS 3/98
Die
schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert
keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des
rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser
Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn
das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers
aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden
hat.
|