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§ 116 FGO
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Beschluss vom 8. November 2007
IV B 171/06
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
einer Rechtssache bedarf es jedenfalls dann, wenn der BFH seine Auffassung zu
einer Rechtsfrage (hier: betreffend Wegfall des Fehlbetrags nach § 10a
GewStG) nach Ergehen eines sog. Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung
(noch einmal) bekräftigt hat, konkreter Ausführungen dazu, aufgrund
welcher bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte eine erneute Befassung
des Revisionsgerichts mit der Rechtsfrage für erforderlich gehalten
wird.
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Beschluss vom
30. September 2005 V S 12, 13/05
1.
Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO sind
nur dargelegt, wenn der Antragsteller die (entscheidungserhebliche) Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
rügt.
2. Das
Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, erfüllt
diese Voraussetzung
nicht.
3. Die
Beteiligten müssen vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden
zu gemeinsamer Entscheidung nicht gehört
werden.
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Beschluss vom 13. März
2003 VII B 196/02
1.
Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der
Beschwerde. Sie beträgt zwei
Monate.
2. Es stellt
einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch
Prozessurteil entschieden
wird.
3. Hat das FG
auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche
Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als
Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis
richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem
Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt
sei.
4. Eine
öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die
Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der
unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten
Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft
vertrauen durfte.
5.
Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat
angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur
öffentlichen Zustellung.
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Beschluss vom 11. April 2001
VII B 304/00
1.
Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde
habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches
Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der
Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der
berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender
Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung
rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses
aus.
2. Die Erwartung
der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand
oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat,
denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende
Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund
dar.
3. Bei der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines
Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem
Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach
Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden
ist.
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.
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Urteil vom 12. Juni 2001 XI
R 58/99
Eine
kurzfristige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ist kein in das
Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist
konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht
weiterverhandelt werden soll.
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis 2000), 119 Nr. 1 FGO
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Beschluss vom 20. April 2001
IV R 32/00
1.
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben
Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl
und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber
dem Präsidenten des FG geltend zu
machen.
2. Bei der
Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren
bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei
Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden
können.
3.
Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für
verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht
nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind
dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener
ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an
einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit
dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen
nicht die erforderliche Bedeutung
beimisst.
4. Nimmt ein
ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin
nicht wahr, so führt die hieraus folgende "Verschiebung" der an den
nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer
fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen
Verfahren.
§ 116 Abs. 1, 3, 6 und 7 FGO
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Beschluss vom 14. März 2007
IV B 76/05
Der
Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines
anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen,
dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der
Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend
informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des
Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in
Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.
§ 116 Abs. 2 und 3 FGO
§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO
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Beschluss vom 16. Oktober
2003 XI B 95/02
Die
Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß
§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine selbständige
Zweimonatsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt.
Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch dann zu begründen, wenn die
Einlegungsfrist versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt worden ist (vgl. BVerwG-Beschluss vom 2. März 1992
9 B 256/91, NJW 1992, 2780, zu § 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO).
§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
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Beschluss vom 23. Juli 2008
VI B 78/07
1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und
Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.
2. Eine mehrere hundert Seiten umfassende
Beschwerdebegründung, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen
andere Urteile des gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien
von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen nicht, wenn
die Ausführungen die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden
Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich
abgrenzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer
derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise
zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO geeignet sein könnte.
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Beschluss vom 14. April 2003
VII B 267/02
Da
einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee "aus einem anderen
Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert, muss
der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem
anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen
sein.
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Beschluss vom 11. Februar 2002
VII B 136/01
1.
Die Eingliederung der Zolltarifsachen in das allgemeine Revisionssystem durch
die FGO-Novelle zum 1. Januar 2001 macht es erforderlich, dass auch bei
Zolltarifsachen die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 116 Abs.
3 Satz 3 FGO dargelegt werden
muss.
2. Auf die
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Zolltarifsachen kann insoweit
verzichtet werden, als diese unter den Umständen des konkreten Streitfalles
offenkundig ist. Ist eine vZTA erfolgreich angefochten worden und hat das FG die
Zollbehörde zu einer anderweitigen Einreihung der Ware verpflichtet, so
werden in der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen hinsichtlich der Formulierung einer
konkreten Rechtsfrage, zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der
Tarifierungsfrage und zu ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem
künftigen Revisionsverfahren regelmäßig verzichtbar sein. Nicht
verzichtbar sind hingegen im Einklang mit den allgemein gestellten
Darlegungsanforderungen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit
der zutreffenden Einreihung der betreffenden Ware in den
Zolltarif.
§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO n.F.
§ 116 Abs. 6 FGO
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Beschluss vom 27. Juni 2002
VII B 171/01
Nach
dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach
§ 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
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Beschluss vom 25. April 2002 V
B 73/01
1.
Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß
§ 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO
1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem
Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus
tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194,
517).
2. Der
Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit
keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus
persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung
haben.
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Beschluss vom 9. April 2002
VII B 73/01
1.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer
rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom
23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002,
317).
2. Im
Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt
werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden sind.
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Beschluss vom 16. August 2001
V B 51/01
1.
Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich,
wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem
Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von
Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der
Klageschrift mitaufgeführt
war.
2. Eine
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116
Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung
des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in
solchen Fällen abschließend
entscheiden.
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Beschluss vom 30. Juli 2001
VII B 78/01
1.
Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel
dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt
werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu,
dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der
Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die
Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung
erreichen.
2. Zu den
Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge
(1.).
§ 116 Abs. 6 und 7 FGO
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Beschluss vom 28. Juli 2004
IX B 27/04
Wer
im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens
wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom
24. April 1992 IV B 115/91, BFH/NV 1993,
369).
§ 116 Abs. 7 FGO
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Urteil vom 15. März
2007 VI R 31/05
1.
Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch
dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und
dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur
Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche
Lebensgemeinschaften zu
übertragen.
2.
Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten
Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen
Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im
zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur
Familienwohnung machen.
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Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 16/02
Hat
der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto
bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder
abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem
Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende
Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem
Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung
kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626
Abs. 1, § 1664 BGB sein.
§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO
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Urteil vom 18. November
2004 V R 16/03
1.
Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand
"Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen
sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller
Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG --und nicht
für ihren nichtunternehmerischen Bereich-- ausgeführt, als die AG
unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig
ist.
2. Erbringt die
AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die
in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach
§ 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der
ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel)
aufzuteilen.
3. Eine
Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht
statthaft.
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