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§ 115 FGO
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Beschluss vom 8. November 2007
IV B 171/06
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
einer Rechtssache bedarf es jedenfalls dann, wenn der BFH seine Auffassung zu
einer Rechtsfrage (hier: betreffend Wegfall des Fehlbetrags nach § 10a
GewStG) nach Ergehen eines sog. Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung
(noch einmal) bekräftigt hat, konkreter Ausführungen dazu, aufgrund
welcher bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte eine erneute Befassung
des Revisionsgerichts mit der Rechtsfrage für erforderlich gehalten
wird.
§ 115 Abs. 2 FGO
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Beschluss vom 23. Juli 2008
VI B 78/07
1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und
Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.
2. Eine mehrere hundert Seiten umfassende
Beschwerdebegründung, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen
andere Urteile des gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien
von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen nicht, wenn
die Ausführungen die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden
Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich
abgrenzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer
derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise
zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO geeignet sein könnte.
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Beschluss vom 14. März 2007
IV B 76/05
Der
Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines
anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen,
dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der
Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend
informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des
Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in
Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.
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Beschluss vom 20. Dezember
2006 I B 47/05
1.
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen--
gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind,
wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den
Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuordnet.
2. Ebenso
ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher
Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste
Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt
(Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom
9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006,
2326).
3.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien
konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in
die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist
nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
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Beschluss vom
30. Dezember 2003 IV B 21/01
In
dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als
Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist, solange das
Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann
nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des FA allein diesem
Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr
ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in
Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu.
§ 115 Abs. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
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Beschluss vom 5. März
2002 IV B 22/01
1.
Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die
Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum
notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken
voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum
notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach
außen erkennbaren Nutzungswillen des
Steuerpflichtigen.
2.
Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die
Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm
zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung
voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen
verursacht.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
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Beschluss vom 23. April 2009 VI B
118/08
1. Nutzt der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist
nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom
15. November 2007 VI ER-S 4/07).
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Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
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Beschluss vom 4. Dezember
2006 VII B 316/05
1.
Der Pächter von der Milcherzeugung dienenden Produktionsmitteln ist
Milcherzeuger, wenn er die gepachteten Produktionsmittel selbständig
bewirtschaftet. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine im
Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der im Einzelfall
festgestellten
Tatsachen.
2. Bei
kurzen Pachtzeiten kann die Annahme einer selbständigen Bewirtschaftung mit
Erfahrungssätzen unvereinbar sein.
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Beschluss vom 10. Februar
2005 VI B 113/04
1.
Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen
Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit
eines Steuerpflichtigen zur Verfügung
steht.
2. Dabei sind
die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw.
Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des FG in tatsächlicher
Art für das Revisionsgericht grundsätzlich
bindend.
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Beschluss vom 15. Juli
2004 IX B 116/03
Die
Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem
Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) noch nicht abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie durch
die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE
204, 228, BStBl II 2004, 284) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004, 650)
geklärt ist.
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Beschluss vom 7. Juli
2004 VII B 344/03
1.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung
des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine
Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass
sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet
wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
beschädigen.
2.
Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige
Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von
erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch
zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis
nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang
die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden
helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen
können.
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Beschluss vom 6. Mai 2004
V B 101/03
1.
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine
grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es
das FG in dem angefochtenen Urteil getan
hat.
2. Die für
innergemeinschaftliche Lieferungen geltende Vertrauensschutzregelung in
§ 6a Abs. 4 UStG ist nicht auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten
anwendbar.
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Beschluss vom 14. April 2003
VII B 267/02
Da
einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee "aus einem anderen
Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert, muss
der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem
anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen
sein.
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Beschluss vom 16. Mai 2002
V B 89/01
Durch
die Rechtsprechung des BFH ist bereits
geklärt,
- dass
ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG
vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen
Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder
wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen
an Dritte erbringt
("Leistungsverkauf")
- und
dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von
Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten
tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst
erhalten und erbracht hätten.
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Beschluss vom 26. März
2002 VI B 1/02
Die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn
die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil
innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder
Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen
wird.
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Beschluss vom 11. Februar 2002
VII B 136/01
1.
Die Eingliederung der Zolltarifsachen in das allgemeine Revisionssystem durch
die FGO-Novelle zum 1. Januar 2001 macht es erforderlich, dass auch bei
Zolltarifsachen die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 116 Abs.
3 Satz 3 FGO dargelegt werden
muss.
2. Auf die
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Zolltarifsachen kann insoweit
verzichtet werden, als diese unter den Umständen des konkreten Streitfalles
offenkundig ist. Ist eine vZTA erfolgreich angefochten worden und hat das FG die
Zollbehörde zu einer anderweitigen Einreihung der Ware verpflichtet, so
werden in der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen hinsichtlich der Formulierung einer
konkreten Rechtsfrage, zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der
Tarifierungsfrage und zu ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem
künftigen Revisionsverfahren regelmäßig verzichtbar sein. Nicht
verzichtbar sind hingegen im Einklang mit den allgemein gestellten
Darlegungsanforderungen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit
der zutreffenden Einreihung der betreffenden Ware in den
Zolltarif.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO a.F. und n.F.
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Beschluss vom 29. April 2002
IV B 29/01
1.
Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen
Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl
der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der
Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die
Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht
gibt.
2. Die
widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der
Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem 1. Januar
2001 verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung
zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2
FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen
hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
n.F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind
jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese
sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen
können.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO
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Beschluss vom 8. April
2005 V B 123/03
1.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 entspricht
den zwingenden Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie
86/560/EWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG.
2. Die
Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß
Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
3.
Da --jedenfalls in Deutschland-- alle vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren
betroffenen Unternehmer, was die Antragsfrist des § 18 Abs. 9
Satz 3 UStG 1999, Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG anbetrifft, gleich behandelt werden, ist ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot nicht
ersichtlich.
4. Der
Umstand, dass im Inland nichtansässige Personen aus praktischen
Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als hier
ansässige Personen, ist keine unzulässige Diskriminierung i.S. des
Art. 24 OECD-Mustabk 1992, Art. 24 Abs. 1
DBA-USA.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 FGO
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Beschluss vom 31. Juli 2008
III B 64/07
1. Durch das Urteil des BFH vom 30. November
2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005, 860) ist geklärt, dass eine
Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen
Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung (§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht ausschließt.
Das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74,
BStBl II 2008, 56) weicht nicht von dieser Entscheidung ab.
2. Die neben dem Studium erzielten Einkünfte
aus der Vollzeiterwerbstätigkeit sind daher bei der Prüfung, ob der
Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO
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Beschluss vom 25. Januar 2005
II B 170/03
Rechtsfragen,
die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für
Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997
bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in
einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt
werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann
daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt
werden.
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Beschluss vom 25. März
2003 IX B 2/03
Die
der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende
typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen
Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30. September
1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), gilt nicht
für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem
Grundbesitz.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
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Beschluss vom 27. März 2009 VIII B
184/08
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für
ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist
gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
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Beschluss vom 13. Januar
2005 VII B 147/04
1.
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist.
Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar
erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen
Abrechnungsbescheides die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen
anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig
berücksichtigt worden sind.
2. Nicht alles, was
in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides enthalten ist, stellt
eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die
im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter
Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen
oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher
Buchungen.
3. Wird
die Revision bei teilbarem Streitgegenstand nur teilweise zugelassen, hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach
dem Wert des erfolglosen Teilgegenstandes zu tragen; die
außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren sind ihm in der
Beschwerdeentscheidung in Höhe der nach dem Wert des gesamten
Streitgegenstandes errechneten Quote aufzuerlegen (Anschluss an BGH-Beschluss
vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004,
1048).
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Beschluss vom 7. Juli
2004 VII B 344/03
1.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung
des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine
Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass
sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet
wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
beschädigen.
2.
Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige
Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von
erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch
zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis
nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang
die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden
helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen
können.
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Beschluss vom 14. April 2003
VII B 267/02
Da
einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee "aus einem anderen
Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert, muss
der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem
anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen
sein.
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Beschluss vom 5. November
2001 IX B 92/01
1.
Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten
Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum
Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen
Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des
Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und
Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar.
2. Wegen
dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
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Beschluss vom 23. April 2009 VI B
118/08
1. Nutzt der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist
nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom
15. November 2007 VI ER-S 4/07).
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 15/03
1.
Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH
vertretungsberechtigte Personen in
Betracht.
2.
Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es
jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie
beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit
Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des
BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits
ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in
seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht
hat.
3. Der nach
§ 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in
§ 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der
Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für
jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht
unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die
Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des
Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende
Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
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Beschluss vom 1. Februar 2007
VI B 118/04
1.
Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden,
wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist,
um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu
können.
2. Ein
Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt.
Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden
Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht
regelmäßig
nicht.
3.
Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines
beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem
Beweisantritt nicht gefolgt.
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Beschluss vom
7. März 2006 VI B 78/04
1.
Auch eine nach Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene
Untätigkeitsklage ist nicht ohne weiteres zulässig; sie kann jedoch in
die Zulässigkeit
hineinwachsen.
2.
Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht
eine befristete Aussetzung des Klageverfahrens nach pflichtgemäßem
Ermessen zu prüfen. Angesichts der in § 46 Abs. 1
Sätze 1 und 2 FGO aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wird
eine Aussetzung regelmäßig geboten
sein.
3. Weist das
Finanzgericht die Untätigkeitsklage gleichwohl als unzulässig ab, so
hat es in der Urteilsbegründung seine leitenden Ermessenserwägungen
hinsichtlich der versagten Aussetzung des Klageverfahrens offen zu legen.
Geschieht dies nicht, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115
Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen.
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Beschluss vom 13. März
2003 VII B 196/02
1.
Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der
Beschwerde. Sie beträgt zwei
Monate.
2. Es stellt
einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch
Prozessurteil entschieden
wird.
3. Hat das FG
auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche
Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als
Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis
richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem
Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt
sei.
4. Eine
öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die
Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der
unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten
Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft
vertrauen durfte.
5.
Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat
angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur
öffentlichen Zustellung.
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Beschluss vom 27. Juni 2002
VII B 171/01
Nach
dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach
§ 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
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Beschluss vom 25. April 2002 V
B 73/01
1.
Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß
§ 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO
1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem
Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus
tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194,
517).
2. Der
Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit
keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus
persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung
haben.
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Beschluss vom 30. Juli 2001
VII B 78/01
1.
Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel
dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt
werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu,
dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der
Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die
Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung
erreichen.
2. Zu den
Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge
(1.).
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.
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Beschluss vom 16. August 2001
V B 51/01
1.
Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich,
wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem
Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von
Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der
Klageschrift mitaufgeführt
war.
2. Eine
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116
Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung
des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in
solchen Fällen abschließend
entscheiden.
§§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.
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Beschluss vom 30. August 2001
IV B 79, 80/01
1.
Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder
ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der
Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig,
dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre
Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung
eingeht.
2. Zur
Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.) gehört mindestens, dass in der
Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen
ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet
werden.
3.
Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n.F. führten auch
Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die
Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen,
wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar
erweist.
§§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 und 6 FGO
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Beschluss vom 13. Oktober
2003 IV B 85/02
1.
Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts
ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher Fehler liegt jedenfalls
dann vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar
erscheint.
2. Liegt
ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision zuzulassen. Eine
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren kommt anders als
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
(Verfahrensmangel) nicht in Betracht.
§ 115 Abs. 3 FGO
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