Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 114 FGO
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Beschluss vom 6. Februar 2001 VII
B 277/00
1.
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen
(Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ
(Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses
Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht
richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine
Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
2. Geld- oder
Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches
Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht
der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
(Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen
Anfangsverdacht zu begründen.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO
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Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
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Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B
11/00
1.
Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der
Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten
und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der
hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden
Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.
3. Besteht ein
Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im
Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die
Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von
Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht
im Wege.
§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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Beschluss vom 13. November
2002 I B 147/02
1.
Wird Bauabzugsteuer an das FA abgeführt, nachdem über das
Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde, so kann das FA den abgeführten Betrag nicht
außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem
Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch
gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde
Verteilungsquote
zu.
2. Ist über
das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung
gemäß § 48b EStG regelmäßig nicht versagt
werden.
3. Eine
Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann
erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage
klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende
Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei
auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer
Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht entgegen.
§ 114 Abs. 3 FGO
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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