Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 110 FGO
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Urteil vom 18. März 2004
V R 23/02
Stehen
sich zwei Urteile in unvereinbarer Weise gegenüber, so ist die Wirkung der
Rechtskraft, in Bezug auf einen bestimmten, unveränderten Sachverhalt
Rechtsfrieden zu schaffen, aufgehoben. § 174 AO 1977 ist
anwendbar.
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Beschluss vom 7. August 2001 I
B 16/01
1.
Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache
entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu
ergehen.
2. Der
selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides
steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid
entgegen.
§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 48/03Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 24. April 2002 III 15/2001
1.
Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die
Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich
verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im
Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des
Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung
des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen
war.
2. Der
gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid
ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben
und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf
Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag
auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung
des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005,
1657).
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