Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 11 FGO
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Beschluss vom 8. November 2000 I
R 6/96
Die
Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom
9. September 1998 I R 6/96 in der Fassung des
Änderungsbeschlusses vom 17. November 1999 wird zurückgenommen.
Auf den als Urteil
wirkenden Gerichtsbescheid vom 8. November 2000 I R 6/96 wird
hingewiesen.
§ 11 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
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Urteil vom 12. September 2001
IX R 39/97
1.
Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder
ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als
Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder
Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten
dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein
noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in
ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der
Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem
Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des
BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II
1996, 632).
3. Der
Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung
derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das
sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die
Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben,
wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf
einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard
gehoben wird.
4.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines
Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar
für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen,
wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich
planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere
Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen
Verbesserung führt (Sanierung "in
Raten").
§ 11 Abs. 2, 3 FGO
§ 11 Abs. 3 FGO
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines
Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den
Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die
Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden
Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt,
also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO
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Beschluss vom 15. April
2004 III R 8/98
Beim
I. und VIII. Senat wird angefragt, ob sie an ihrer Auffassung festhalten,
dass ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem
Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, nicht mit dem
Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen darf
(Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 75/91, BFHE 175, 90, BStBl II
1994, 846; Beschluss vom 16. März 1994 I ER -S- 1/94,
n.v.).
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