Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 108 FGO
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Beschluss vom 8. Mai 2003
IV R 63/99
1.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die
Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen,
unstatthaft.
2.
Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung
über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur
diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt
haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die
verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung
berufen.
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