Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 9, § 15
§ 9
§ 9 FELEG
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Urteil vom 14. April 2005
VI R 134/01
Die
Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile
zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen
Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen
Arbeitslohn dar.
§ 15
§ 15 FELEG
-
Urteil vom 14. April 2005
VI R 134/01
Die
Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile
zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen
Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen
Arbeitslohn dar.
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