Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 16, Art. 20
Art. 16
Art. 16 Abs. 1 Europaabkommen Tschechien Protokoll Nr. 4
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 17/04
1.
Es bleibt offen, ob bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der
Europäischen Gemeinschaft aus der Tschechischen Republik jedenfalls vor dem
31. Mai 2004 Zollpräferenzen zu gewähren
waren.
2. Die
Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch die
VO Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach
dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden
sind.
3. Zu den
Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und zur Bindungswirkung
tatrichterlicher
Feststellungen.
4.
Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der
Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Dafür genügt es, wenn sich
der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch
zu nehmen, aus den Umständen ergibt.
Art. 20
Art. 20 Europaabkommen Tschechien Protokoll Nr. 4
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 17/04
1.
Es bleibt offen, ob bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der
Europäischen Gemeinschaft aus der Tschechischen Republik jedenfalls vor dem
31. Mai 2004 Zollpräferenzen zu gewähren
waren.
2. Die
Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch die
VO Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach
dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden
sind.
3. Zu den
Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und zur Bindungswirkung
tatrichterlicher
Feststellungen.
4.
Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der
Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Dafür genügt es, wenn sich
der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch
zu nehmen, aus den Umständen ergibt.
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