Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 9, § 27
§ 9
§ 9 ErbbauV
-
Urteil vom 11. Dezember
2003 IV R 42/02
1.
Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete
Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des
Erbbaurechtsvertrages entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten
über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen
Vergütung für die vorangegangene
Nutzungsüberlassung.
2.
Ist der Erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten
Personengesellschaft, handelt es sich bei dem zusätzlichen Nutzungsentgelt
um eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG.
§ 27
§ 27 ErbbauV
-
Urteil vom 11. Dezember
2003 IV R 42/02
1.
Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete
Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des
Erbbaurechtsvertrages entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten
über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen
Vergütung für die vorangegangene
Nutzungsüberlassung.
2.
Ist der Erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten
Personengesellschaft, handelt es sich bei dem zusätzlichen Nutzungsentgelt
um eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG.
|