Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 12
§ 12
§ 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG
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Urteil vom 18. März 2009
I R 9/08
1. Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2
GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für
die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge
vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers
dienen.
2. Wird an einem bebauten Grundstück ein
Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des
Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des
Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die
in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn
gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur
Hälfte hinzugerechnet.
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