Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 13
§ 13
§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995
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Urteil vom 10. November 2004
II R 24/03
Eine
nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids
abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die
Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu
nehmen, ist als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzusehen, solange es hinsichtlich der
Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer
endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine
Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 unter
Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8
Satz 1 AO 1977 noch möglich ist (entgegen Tz. 3.2 der Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 1994, BStBl I
1994, 905 sowie R 58 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). § 175
Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist nicht
anwendbar.
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