Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 9 ErbStG
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
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Urteil vom 2. Juli 2004 II
R 55/01
Der
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch
einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch
dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch
zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den
gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert
sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die
für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmiete
gleich geblieben ist.
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Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
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Urteil vom 4. Februar 2009
II R 41/07
Eine in Gründung befindliche GmbH & Co.
KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe
betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer
Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte
Personengesellschaft beurteilt werden.
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Urteil vom 26. Februar 2008
II R 82/05
Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind
auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten
Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des
Erblassers unanwendbar.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 30/06
1. Private Steuererstattungsansprüche des
Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich
zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit
zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später
fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der
Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen
aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht
den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der
Steuerentstehung.
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Urteil vom 27. August
2003 II R 58/01
Die
Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten
(feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach
§ 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer
für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des
Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist,
entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst
mit dem Eintritt des Ereignisses.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 ErbStG
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Urteil vom 21. April 2009
II R 57/07
1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter
Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.
2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich
der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der
Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die
Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG
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Urteil vom 19. Juli 2006
II R 1/05
Die
zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die Bezifferung des Anspruchs
voraus.
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Urteil vom 6. Juni 2001
II R 76/99
Gegenstand
eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten
das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall
begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist;
dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die
Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend
macht.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ErbStG
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Urteil vom 6. Juni 2001
II R 76/99
Gegenstand
eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten
das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall
begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist;
dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die
Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend
macht.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer
Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen
einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein
Vermögensgegenstand zugewendet.
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Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06
1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung
eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei
fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn
ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv)
unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst
zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren
Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße
Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach
§ 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung
vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.
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Urteil vom 6. Juni 2007 II R 17/06
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen
zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung
unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom
15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm
ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt
festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine
Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann
sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des
mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach
unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen
(Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich
festzusetzen.
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Urteil vom 23. August 2006
II R 16/06
Ist
Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit
einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in
denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur
Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die
Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das
Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom
4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273,
und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003,
1425).
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Urteil vom 27. April 2005
II R 52/02
1.
Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung
entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt
rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im
Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen
Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen
kann.
2. Die
Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht
beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder Großeltern
bedarf der Zustimmung eines
Ergänzungspflegers.
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Urteil vom 2. Februar
2005 II R 26/02
Eine
Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der
Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der
Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den
Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden
ist.
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Urteil vom 20. Januar
2005 II R 20/03
Erlangt
aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei
verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der
Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die --als Folge des Abschlusses des
Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene-- Forderung des Dritten gegen den
Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts
des Dritten.
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Urteil vom 8. Oktober
2003 II R 46/01
Zahlungen
des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung
des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329
Abs. 1 BGB führen nicht gemäß § 29 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer; sie sind jedoch
gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1
Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 24. Juli 2002
II R 33/01
1.
Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung
ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die
Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung
nachfolgt.
2.
Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird,
liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch
eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich
Bedachten.
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