Urteil vom 16. Januar 2002
II R 82/99
1.
Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten
Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird,
liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum
einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß
§ 8 des
Gesetzes.
2. Eine
Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974
in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter
Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten
Zwecken verwendet werden
sollen.
3. Einer
Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die
Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang
zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von
20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen
sollen.