Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 7 Abs. 1 ErbStG
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer
Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen
einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein
Vermögensgegenstand zugewendet.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
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Urteil vom 10. Dezember 2008
II R 34/07
Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu
und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor,
fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG
erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die
Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder
den Eltern "vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 34/06
Behält sich die Schenkerin bei einer
freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und
löst der Bedachte später den Nießbrauch gegen Entgelt ab, hat
dies --abgesehen vom Wegfall der Stundung nach § 25 Abs. 1
Satz 2 ErbStG-- keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die
Grundstücksübertragung festzusetzen war.
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Urteil vom 7. November 2007
II R 28/06
Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines
Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte
Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des
Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann
jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.
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Urteil vom 17. Oktober 2007
II R 63/05
Überträgt ein Gesellschafter aufgrund
des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine
Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang
und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3
Nr. 2 GrEStG führt.
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Urteil vom 17. Oktober 2007
II R 53/05
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom
anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten
Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als
freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die
Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
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Urteil vom 6. Juni 2007 II R 17/06
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen
zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung
unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom
15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm
ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt
festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine
Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann
sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des
mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach
unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen
(Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich
festzusetzen.
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Urteil vom 15. März 2007
II R 5/04
1.
Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid,
der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret
bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit
nichtig.
2.
Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen
Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des
Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige
Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins
gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer
Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des
Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
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Urteil vom 1. Februar 2007
II R 19/05
Bei
der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für
Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist der
gewichtete Durchschnittsertrag auf der Grundlage der letzten drei vor dem
Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Das
Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres bleibt
unberücksichtigt.
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Urteil vom 17. Mai 2006
II R 46/04
Bestellt
eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung
ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim
und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen,
wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer
befreite Schenkung unter Lebenden vor.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 15/04
Die
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von
Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung
durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine
GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung
i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach
§ 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung
ausgenommen.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 68/04
Bestellt
eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem
Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine
freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2
GrEStG grunderwerbsteuerfrei.
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Urteil vom 8. Februar
2006 II R 38/04
Bei
der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
sind
a) aufschiebend
bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu
berücksichtigen;
b)
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt
mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu
§ 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der
dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn
maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden
Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre.
Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen,
soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen
ist.
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Urteil vom 12. Juli 2005
II R 29/02
Entsteht
von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des
Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige
Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer
güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch
dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an
die Beendigung neu begründet wird.
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Urteil vom 12. Juli 2005
II R 8/04
Gründet
ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei
sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige
Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren
Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils
nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen
entspricht.
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Urteil vom 29. Juni 2005
II R 52/03
Bei
einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche
Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen.
Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines
Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten
Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung aus, weil dem
Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung
der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des
bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein
können.
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Urteil vom 10. März 2005
II R 54/03
Übertragen
(Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise
Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes
(Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich
beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung "auf
Veranlassung des Kindes" erfolgen soll und als "ehebedingte Zuwendung" des
Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt
unter diesen Umständen nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 18. Februar 1999 4 K 2011/98, EFG 1999,
617).
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Urteil vom 1. Dezember
2004 II R 46/02
Unentgeltliche
Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher
Verwaltung sind regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen i.S. von
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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Urteil vom 10. November
2004 II R 44/02
1.
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten
Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu
und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur
Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor,
wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer
des Grundstücks geworden war (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch
(mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm
zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich
abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs
gewährt.
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Urteil vom 17. März 2004
II R 3/01
1.
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes
Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG
steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht
entgegen.
2. Eine
Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der
Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1
Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist
bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der
Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich
unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der
Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu
beseitigen.
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Urteil vom 24. Juli 2002
II R 33/01
1.
Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung
ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die
Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung
nachfolgt.
2.
Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird,
liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch
eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich
Bedachten.
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Urteil vom 17. Oktober 2001 II
R 60/99
Übernimmt
der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch
die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten
Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und
Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des
Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte,
sondern eine reine Schenkung vor. Die Schuldübernahme durch den Beschenkten
steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 8, 6 Abs. 1
BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
II R 72/99
1.
Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer
Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung
der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG gemäß den für die gemischte Schenkung
geltenden Grundsätzen ohne Bedeutung. Daher findet § 14
Abs. 2 BewG im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Rentenberechtigten
keine Anwendung.
2.
Allerdings kann bei der Berechnung der Bereicherung nach Verkehrswerten, die bei
einer gemischten Schenkung der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen
Bereicherung vorauszugehen hat, die Rentenlast nicht unbesehen nach der
allgemeinen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bewertet werden, wenn bei
objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen ist, dass dessen Lebenserwartung niedriger sein
wird.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974
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Urteil vom 25. Januar 2001 II R
22/98
Schließen
künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312
Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine künftigen
Pflichtteils-(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages
verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem
Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen
Erblasser.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 II R
42/99
chung
bestimmt
worden.
1.
Werden im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme
neuer Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistenden
Einlagen übersteigt, zugelassen, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu
müssen, sind sie mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der
Altgesellschafter bereichert. Die Bereicherung beruht auf einer Zuwendung der
Altgesellschafter. Die Leistung der Einlagen stellt Erwerbsaufwand
dar.
2. Zu den
Voraussetzungen eines beachtlichen Irrtums des Schenkers über die
Freigebigkeit der Zuwendung.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG
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Urteil vom 20. Januar
2005 II R 20/03
Erlangt
aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei
verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der
Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die --als Folge des Abschlusses des
Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene-- Forderung des Dritten gegen den
Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts
des Dritten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 ErbStG
§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ErbStG
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Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06
1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung
eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei
fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn
ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv)
unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst
zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren
Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße
Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach
§ 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung
vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG
§ 7 Abs. 3 ErbStG
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