Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6 Abs. 2 ErbStG
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Urteil vom 27. August 2008
II R 23/06
Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches
Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben
eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach
noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der
Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach
§ 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit
dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.
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