Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5 Abs. 1 ErbStG
§ 5 Abs. 1 ErbStG 1974
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Urteil vom 29. Juni 2005
II R 7/01
Im
Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der
Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 nicht um die
Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2
Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der
Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen
sind.
§ 5 Abs. 2 ErbStG
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Urteil vom 1. Juli 2008
II R 71/06
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem
überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden
ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht,
entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer
Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem
Nennwert abzuziehen ist.
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Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06
1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung
eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei
fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn
ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv)
unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst
zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren
Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße
Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach
§ 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung
vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.
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Urteil vom 12. Juli 2005
II R 29/02
Entsteht
von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des
Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige
Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer
güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch
dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an
die Beendigung neu begründet wird.
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