Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 31 ErbStG
-
Urteil vom 27. August 2008
II R 36/06
Fordert die Finanzbehörde nach
Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die
Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der
Steuerentstehung.
-
Urteil vom 6. Juni 2007
II R 54/05
Erlangt das FA erst mehr als drei Jahre nach
Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung i.S. des
§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, beginnt die Festsetzungsfrist mit
Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung.
§ 31 Abs. 1 ErbStG
-
Urteil vom 18. Oktober 2000 II R
50/98
Die
Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung führt auch dann
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu
einem von Absatz 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der
Festsetzungsfrist, wenn sie zwar nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr
der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der
vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht. Die Anlaufhemmung ist auch für
diesen Fall auf drei Jahre begrenzt.
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 ErbStG
-
Urteil vom 10. November
2004 II R 1/03
1.
Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der
Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung
von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits
angezeigt hat.
2.
Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf,
wenn sie unterschrieben ist.
|