Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG
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Urteil vom 27. August 2008
II R 36/06
Fordert die Finanzbehörde nach
Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die
Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der
Steuerentstehung.
§ 30 Abs. 1 und 3 Satz 2 ErbStG
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Urteil vom 5. Februar 2003
II R 22/01
1.
Soweit der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer an die
Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung anknüpft, ist auf die
Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
berufenen Dienststelle des zuständigen FA
abzustellen.
2. Die
Kenntnis des zuständigen FA als solches von der Schenkung genügt
lediglich dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der
Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund
organisatorischer Mängel oder Fehlverhaltens die berufene Dienststelle
nicht unverzüglich erreicht.
§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ErbStG
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Urteil vom 10. November
2004 II R 1/03
1.
Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der
Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung
von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits
angezeigt hat.
2.
Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf,
wenn sie unterschrieben ist.
§ 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 ErbStG
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