Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3 ErbStG
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Urteil vom 1. Juli 2008
II R 71/06
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem
überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden
ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht,
entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer
Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem
Nennwert abzuziehen ist.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
II R 15/07
Hat der Erblasser vermächtnisweise
angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im
Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden
anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht
ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach
§ 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift
grunderwerbsteuerfrei.
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Urteil vom 28. März 2007
II R 25/05
1.
Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des
Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes
Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht --auch
nicht rückwirkend-- mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der
Erfüllung des
Vermächtnisses.
2.
Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die
sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor
1996 oder nach 1995 entstanden ist.
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Urteil vom 19. Juli 2006
II R 1/05
Die
zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die Bezifferung des Anspruchs
voraus.
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Urteil vom 2. Februar
2005 II R 18/03
Die
vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch
soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der
Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der
Einkommensteuer.
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Urteil vom 6. Juni 2001 II R
14/00
Ein
Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich
bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den
sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den
Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 12
ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, gelten die
Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2001 II R 76/99
(BStBl II, 2001, 605).
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Urteil vom 6. Juni 2001
II R 76/99
Gegenstand
eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten
das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall
begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist;
dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die
Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend
macht.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992
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Urteil vom 16. Januar 2002
II R 82/99
1.
Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten
Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird,
liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum
einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß
§ 8 des
Gesetzes.
2. Eine
Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974
in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter
Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten
Zwecken verwendet werden
sollen.
3. Einer
Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die
Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang
zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von
20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen
sollen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ErbStG
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Urteil vom 10. Juli 2002
II R 11/01
Ein
Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten
Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs "an Erfüllung
statt" ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 von der
Grunderwerbsteuer befreit (Aufgabe des BFH-Urteils vom 30. September 1981
II R 64/80, BFHE 134, 370, BStBl II 1982,
76).
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
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Urteil vom
12. März 2009 II R 51/07
1. Die Haftung eines
inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im
Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20
Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten
Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen
Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines
Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.
2. Soweit die Haftung
des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG
auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte
Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund
eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das
für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das
Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des
Urteils vom 12. März 2009 II R 51/07 zur Verfügung
stellt.
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 30/06
1. Private Steuererstattungsansprüche des
Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich
zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit
zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später
fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der
Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen
aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht
den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der
Steuerentstehung.
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Urteil vom 27. August
2003 II R 58/01
Die
Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten
(feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach
§ 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer
für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des
Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist,
entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst
mit dem Eintritt des Ereignisses.
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Urteil vom 24. Oktober 2001
II R 10/00
1.
Der Leistungsbezug aus einer vom Erblasser zur Befreiung von der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen
Lebensversicherung unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
der
Erbschaftsteuer.
2.
Die familienrechtliche Pflicht des Erblassers, für die Alterssicherung des
überlebenden Ehegatten zu sorgen, schließt die Unentgeltlichkeit der
Zuwendung im Valutaverhältnis zu diesem nicht
aus.
§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ErbStG 1974
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Beschluss vom 7. Februar 2001 II B
11/00
Haben
die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis
in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger)
bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat,
so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger
der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach §
430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb
von Todes wegen aufgrund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger
abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der
überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht
nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i.S. von § 3 Abs.
1 Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird.
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