Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 25 ErbStG
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Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
§ 25 Abs. 1 ErbStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 34/06
Behält sich die Schenkerin bei einer
freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und
löst der Bedachte später den Nießbrauch gegen Entgelt ab, hat
dies --abgesehen vom Wegfall der Stundung nach § 25 Abs. 1
Satz 2 ErbStG-- keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die
Grundstücksübertragung festzusetzen war.
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Urteil vom 8. März
2006 II R 10/05
1.
Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht
abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1
Satz 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen, ist der
Bruttowert des Vorerwerbs sowohl dieser Zusammenrechnung als auch der Berechnung
der nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG abzuziehenden
Steuer zugrunde zu
legen.
2. Soweit
diese Berechnung zur Festsetzung einer höheren Steuer für den
Letzterwerb führt als bei einer Berücksichtigung der Belastung des
Vorerwerbs, ist der Mehrbetrag auch dann nicht nach § 25 Abs. 1
Satz 2 ErbStG zu stunden, wenn die Belastung bei der Entstehung der Steuer
für den Letzterwerb noch nicht erloschen ist.
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Urteil vom 17. März 2004
II R 3/01
1.
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes
Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG
steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht
entgegen.
2. Eine
Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der
Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1
Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist
bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der
Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich
unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der
Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu
beseitigen.
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Urteil vom 16. Januar 2002
II R 15/00
1.
Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt,
einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er
die anfallende Schenkungsteuer, ist die gemäß § 10
Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden
Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Ablösungsbetrages nach Satz 3 der Vorschrift zu
berechnen.
2. Dies
gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der
Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht,
als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die
Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.
§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
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