Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 23 ErbStG
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Beschluss vom 29. August 2003
II B 70/03
1.
Falls das FG von dem letzten Änderungsbescheid keine Kenntnis erhalten,
dieser Bescheid aber keinen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingeführt
hat, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, die
Entscheidung des FG nur wegen seiner Unkenntnis von dem Änderungsbescheid
aufzuheben. Es reicht aus, insoweit lediglich eine Richtigstellung
vorzunehmen.
2.
§ 23 ErbStG ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen
Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
anwendbar.
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