Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
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Urteil vom 1. Juli 2008 II R 2/07
Hat der Schenker im Verhältnis zum
Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA
bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme
des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei
denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres
erkennbar.
§ 20 Abs. 6 ErbStG
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Urteil vom 18. Juli 2007
II R 18/06
Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem
Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der
Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und
hat das FA der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem
außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf
einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen
zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für
die Steuer nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zu
vermeiden.
§ 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG
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Urteil vom
12. März 2009 II R 51/07
1. Die Haftung eines
inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im
Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20
Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten
Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen
Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines
Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.
2. Soweit die Haftung
des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG
auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte
Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund
eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das
für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das
Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des
Urteils vom 12. März 2009 II R 51/07 zur Verfügung
stellt.
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