Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 18 ErbStG
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Urteil vom 15. März 2007
II R 5/04
1.
Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid,
der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret
bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit
nichtig.
2.
Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen
Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des
Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige
Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins
gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer
Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des
Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
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