Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 17 ErbStG
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Beschluss vom 20. Juni 2007
II R 56/05
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14
Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner
erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen
dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
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Urteil vom 24. Oktober 2001
II R 10/00
1.
Der Leistungsbezug aus einer vom Erblasser zur Befreiung von der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen
Lebensversicherung unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
der
Erbschaftsteuer.
2.
Die familienrechtliche Pflicht des Erblassers, für die Alterssicherung des
überlebenden Ehegatten zu sorgen, schließt die Unentgeltlichkeit der
Zuwendung im Valutaverhältnis zu diesem nicht
aus.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
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