Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 15 ErbStG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 15 Abs. 1 ErbStG
§ 15 Abs. 3 ErbStG
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Urteil vom 27. August 2008
II R 23/06
Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches
Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben
eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach
noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der
Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach
§ 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit
dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.
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