Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 14 ErbStG 1974
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Urteil vom 30. Januar 2002
II R 78/99
1.
Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden)
Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei dessen Besteuerung
die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des
Mittelglieds einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre
hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen Progressionssprung
bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs
bei der Besteuerung des ersten Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem
vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber
noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die
zu korrigieren ist (Bestätigung von BFH-Urteil vom 17. November 1977
II R 56/68, BFHE 124, 216, BStBl II 1978,
220).
2. Die
Korrektur der Überprogression ist nicht auf die Höhe des auf die
jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt (Abweichung
von BFH-Urteil in BFHE 124, 216, BStBl II 1978,
220).
3. Die
Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs
stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen
Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer
negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter
Korrekturbetrag kann bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt
werden.
§ 14 Abs. 1 ErbStG
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Urteil vom 14. Januar 2009
II R 48/07
Bei einer Schenkungskette über einen
Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unter der Geltung des § 14
Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine sog. Überprogression
ausschließlich durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden
Steuer für den Vorerwerb zu korrigieren. Eine Korrektur der
Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwendenden
Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197,
280, BStBl II 2002, 316) scheidet aus.
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Urteil vom 15. März 2007
II R 5/04
1.
Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid,
der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret
bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit
nichtig.
2.
Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen
Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des
Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige
Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins
gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer
Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des
Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
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Urteil vom 8. März
2006 II R 10/05
1.
Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht
abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1
Satz 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen, ist der
Bruttowert des Vorerwerbs sowohl dieser Zusammenrechnung als auch der Berechnung
der nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG abzuziehenden
Steuer zugrunde zu
legen.
2. Soweit
diese Berechnung zur Festsetzung einer höheren Steuer für den
Letzterwerb führt als bei einer Berücksichtigung der Belastung des
Vorerwerbs, ist der Mehrbetrag auch dann nicht nach § 25 Abs. 1
Satz 2 ErbStG zu stunden, wenn die Belastung bei der Entstehung der Steuer
für den Letzterwerb noch nicht erloschen ist.
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Urteil vom 2. März
2005 II R 43/03
Bei
der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG ist
die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen,
dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende
persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb
von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden
ist.
§ 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG
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Urteil vom 17. Oktober 2001
II R 17/00
§ 14
Abs. 1 Satz 3 ErbStG erlaubt keine Festsetzung einer negativen
Erbschaftsteuer. Die Steuer für den letzten Erwerb innerhalb des
Zehnjahreszeitraums beträgt vielmehr auch dann höchstens null DM, wenn
die für den früheren Erwerb zu entrichtende Steuer höher war als
die Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2
ErbStG.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
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Urteil vom 25. November 2008
II R 11/07
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der
für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181
Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet
der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft
uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von
Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG
zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der
Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue
Feststellungsfrist.
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