Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 13a ErbStG
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Urteil vom 4. Februar 2009
II R 41/07
Eine in Gründung befindliche GmbH & Co.
KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe
betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer
Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte
Personengesellschaft beurteilt werden.
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Urteil vom 10. Dezember 2008
II R 34/07
Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu
und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor,
fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG
erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die
Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder
den Eltern "vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen.
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Urteil vom 13. August 2008
II R 7/07
1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des
Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den
Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als
Erwerbsgegenstand).
2. Die Forderung aus Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten
Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.
3. Ist gemäß § 13a ErbStG
begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die
dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnis zu.
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Urteil vom 10. Mai 2006
II R 71/04
Die
für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch
genommenen Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2
ErbStG fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die
Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine
Personengesellschaft verschmolzen wird.
§ 13a ErbStG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
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Urteil vom 25. Januar
2006 II R 56/04
Soweit
bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ErbStG vorgesehenen Freibetrags "zu gleichen Teilen" die den Erwerbern
zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die
Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a
Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser
Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der
Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber
auswirkt.
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Urteil vom 15. Dezember
2004 II R 75/01
Die
in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3
(2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags "zu gleichen
Teilen" ist nicht auf eine Verteilung "nach Köpfen" beschränkt,
sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten
nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu
bleibenden Freibetrags gerichtet
ist.
Ein bei der
(ersten) Verteilung des Freibetrags "nach Köpfen" nicht verbrauchter Teil
des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch
Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten
Betriebsvermögens zu versteuern haben.
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
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Beschluss vom 7. Juli
2004 II B 32/04
1.
Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für den
Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gemäß Abs. 5
Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht,
dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird
und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG
aufgibt.
2. Ist das
steuerbegünstigt erworbene Vermögen nur zum Teil von dem Konkurs
betroffen, weil der Erwerber neben dem Anteil an der KG damit
zusammenhängendes Sonderbetriebsvermögen erworben hatte, ist dieses
unter dem Gesichtspunkt der Nachbesteuerung gesondert zu beurteilen. Allein die
Tatsache, dass dieses Vermögen seine Eigenschaft,
Sonderbetriebsvermögen bezüglich des Gewerbebetriebes der KG gewesen
zu sein, infolge deren Konkurses verloren hat, hindert die Nachbesteuerung
gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG
nicht.
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 ErbStG a.F.
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Urteil vom 27. Mai 2009
II R 53/07
1. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S.
des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. geht nicht allein deshalb
verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer
höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden
kann.
2. Ist bei einem Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit der Versagung des Freibetrags nach § 13a
Abs. 1 ErbStG a.F. das FG der Ansicht, die Voraussetzungen für die
Gewährung des Freibetrags seien zunächst erfüllt gewesen, hat es
bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen, ob der Freibetrag
gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.
§ 13a Abs. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1 und 3, Abs. 5 ErbStG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 13a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 und 2 ErbStG
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Urteil vom 14. Februar 2007
II R 69/05
1.
Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen
sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des
Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift
gewesen bzw. geblieben
ist.
2. Für die
gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG
vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und
--bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören--
über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder
Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber
Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu
prüfen.
3.
Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes
Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege
vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert
§ 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2
Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und
Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.
§ 13a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ErbStG
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
§ 13a Abs. 2 und 4 Nr. 1 ErbStG
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Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07
1. Überträgt der Kommanditist einer
GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig
und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen
beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2 % auf den
anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im
Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und
jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den
verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen
fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden,
sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der
geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch
vergütet worden ist.
2. Der Erwerb des restlichen
Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein
Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4
Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
§ 13a Abs. 4 ErbStG
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
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