Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG
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Urteil vom 15. März 2007
II R 5/04
1.
Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid,
der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret
bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit
nichtig.
2.
Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen
Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des
Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige
Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins
gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer
Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des
Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992
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Urteil vom 16. Januar 2002
II R 82/99
1.
Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten
Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird,
liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum
einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß
§ 8 des
Gesetzes.
2. Eine
Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974
in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter
Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten
Zwecken verwendet werden
sollen.
3. Einer
Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die
Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang
zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von
20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen
sollen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F.
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Urteil vom 26. Februar 2009
II R 69/06
1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu
eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder
anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen
freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur
hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen
steuerfrei.
2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten
Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu
Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand
mit den Ehegatten führen.
3. Ein von einem der Ehegatten genutztes
häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der
Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten
vermietet ist.
§ 13 Abs. 2 ErbStG
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Urteil vom 29. Juni 2005
II R 52/03
Bei
einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche
Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen.
Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines
Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten
Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung aus, weil dem
Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung
der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des
bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein
können.
§ 13 Abs. 2 a ErbStG 1974 in der bis Ende 1995 geltenden Fassung
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Urteil vom 20. März 2002
II R 53/99
1.
Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG
1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen
wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des
Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben
werden.
2. Die
Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den
Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von
Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13
Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F.
dar.
§ 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung
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Urteil vom 16. Februar
2005 II R 39/03
Der
Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG
a.F. tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das
begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der
Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des
Nachversteuerungstatbestands kommt insoweit nicht in
Betracht.
§ 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung
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Urteil vom 13. Januar
2005 II R 37/03
1.
Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der
für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu
gewähren.
2.
Für Steuerentstehungszeitpunkte, die innerhalb des zeitlichen Rahmens der
vom BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE
93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des
früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen
den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich
hinzunehmen.
§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG
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Urteil vom 25. Januar 2001 II R
52/98
1.
Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von § 13
Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994
geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von
Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar
ist.
2. Die schenkweise
erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung
in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von
aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach
§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter
Erwerb.
§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
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