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§ 12 ErbStG
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Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
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Urteil vom 6. Juni 2001 II R
14/00
Ein
Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich
bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den
sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den
Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 12
ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, gelten die
Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2001 II R 76/99
(BStBl II, 2001, 605).
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Urteil vom 6. Juni 2001
II R 76/99
Gegenstand
eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten
das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall
begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist;
dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die
Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend
macht.
§ 12 ErbStG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 12 Abs. 1 ErbStG
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Urteil vom 21. April 2009
II R 57/07
1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter
Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.
2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich
der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der
Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die
Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
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Urteil vom 1. Juli 2008
II R 71/06
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem
überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden
ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht,
entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer
Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem
Nennwert abzuziehen ist.
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Urteil vom 26. Februar 2008
II R 82/05
Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind
auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten
Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des
Erblassers unanwendbar.
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Urteil vom 28. März 2007
II R 25/05
1.
Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des
Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes
Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht --auch
nicht rückwirkend-- mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der
Erfüllung des
Vermächtnisses.
2.
Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die
sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor
1996 oder nach 1995 entstanden ist.
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Urteil vom 8. Februar
2006 II R 38/04
Bei
der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
sind
a) aufschiebend
bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu
berücksichtigen;
b)
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt
mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu
§ 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der
dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn
maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden
Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre.
Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen,
soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen
ist.
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Urteil vom 20. Januar
2005 II R 20/03
Erlangt
aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei
verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der
Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die --als Folge des Abschlusses des
Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene-- Forderung des Dritten gegen den
Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts
des Dritten.
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Urteil vom 27. August
2003 II R 58/01
Die
Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten
(feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach
§ 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer
für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des
Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist,
entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst
mit dem Eintritt des Ereignisses.
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Urteil vom 17. Oktober 2001 II
R 60/99
Übernimmt
der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch
die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten
Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und
Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des
Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte,
sondern eine reine Schenkung vor. Die Schuldübernahme durch den Beschenkten
steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 8, 6 Abs. 1
BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu
berücksichtigen.
§ 12 Abs. 1 bis 5 ErbStG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 12 Abs. 1 und 3 ErbStG
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Urteil vom 13. August 2008
II R 7/07
1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des
Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den
Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als
Erwerbsgegenstand).
2. Die Forderung aus Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten
Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.
3. Ist gemäß § 13a ErbStG
begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die
dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnis zu.
§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG
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Urteil vom 2. Juli 2004
II R 9/02
1.
Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude
auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu
ermitteln.
2.
Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit
Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das
Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der
Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks
herabzusetzen.
3.
Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen
sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und
Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den
Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der
§§ 138 ff. BewG einer
Überprüfung.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG
§ 12 Abs. 3 ErbStG
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Urteil vom 25. November 2008
II R 11/07
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der
für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181
Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet
der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft
uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von
Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG
zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der
Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue
Feststellungsfrist.
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Urteil vom 29. November 2006
II R 42/05
1.
Der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5
Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine Bindungswirkung für den
(Erbschaftsteuer-)Folgebescheid
zu.
2. Die
Rechtswirkung der gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zu
treffenden Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
beschränkt sich auf die Bestimmung des Inhaltsadressaten des
Feststellungsbescheids.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
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Urteil vom 2. Juli 2004 II
R 55/01
Der
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch
einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch
dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch
zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den
gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert
sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die
für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmiete
gleich geblieben ist.
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Urteil vom 5. Mai 2004 II
R 45/01
Weist
der Erwerber eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nach, dass dessen
gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelter Wert
mehr als das Dreifache seines gemeinen Werts im unbebauten Zustand ausmacht, und
hat er beim Heimfall des Erbbaurechts eine angemessene Entschädigung
für die Gebäude zu zahlen, ist der Grundstückswert im Wege
verfassungskonformer Auslegung entsprechend Satz 2 der Vorschrift i.V.m.
§ 146 Abs. 7 oder §§ 147, 145 Abs. 3
Satz 3 BewG auf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
festzustellen.
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Beschluss vom 2. Dezember
2003 II B 76/03
Die
Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides ist ernstlich
zweifelhaft, wenn ein Anteil an einer gewerblich tätigen oder
geprägten Personengesellschaft mit Grundbesitz vererbt wurde und die
Grundbesitzwerte für die Gesellschaftsgrundstücke wegen R 124
Abs. 6 Satz 1 ErbStR 1999/2003 nicht gemäß § 138
Abs. 5 Satz 1 BewG gesondert festgestellt, sondern von den
Lage-FÄ im Wege der Amtshilfe lediglich formlos ermittelt worden
sind.
§ 12 Abs. 3 ErbStG i.d.F. des JStG 1997
§ 12 Abs. 3 und Abs. 6 ErbStG
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
§ 12 Abs. 5 ErbStG
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer
Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen
einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein
Vermögensgegenstand zugewendet.
§ 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG 1974 in der bis Ende 1995 geltenden Fassung
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Urteil vom 20. März 2002
II R 53/99
1.
Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG
1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen
wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des
Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben
werden.
2. Die
Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den
Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von
Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13
Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F.
dar.
§ 12 Abs. 6 ErbStG
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