Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 ErbStG
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Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
§ 10 Abs. 1 ErbStG
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
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Urteil vom 1. Juli 2008
II R 38/07
1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten
aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen
Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge
geschaffen hat.
2. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um
den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den
Grundbesitzwert erhöht haben.
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Urteil vom 12. Juli 2005
II R 8/04
Gründet
ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei
sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige
Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren
Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils
nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen
entspricht.
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Urteil vom 2. Februar 2005
II R 31/03
1.
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Erwerb eines bestimmten
Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags
zu, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung
aus.
2. Erhält
der Grundstückskäufer Mittel für den Erwerb eines bestimmten
Grundstücks zunächst als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber
später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare
Grundstücksschenkung nur gegeben, wenn der Darlehensgeber die Umwandlung
des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor
Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich
vornimmt.
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Urteil vom 10. November
2004 II R 44/02
1.
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten
Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu
und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur
Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor,
wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer
des Grundstücks geworden war (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch
(mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm
zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich
abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs
gewährt.
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Urteil vom 17. März 2004
II R 3/01
1.
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes
Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG
steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht
entgegen.
2. Eine
Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der
Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1
Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist
bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der
Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich
unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der
Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu
beseitigen.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
II R 72/99
1.
Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer
Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung
der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG gemäß den für die gemischte Schenkung
geltenden Grundsätzen ohne Bedeutung. Daher findet § 14
Abs. 2 BewG im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Rentenberechtigten
keine Anwendung.
2.
Allerdings kann bei der Berechnung der Bereicherung nach Verkehrswerten, die bei
einer gemischten Schenkung der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen
Bereicherung vorauszugehen hat, die Rentenlast nicht unbesehen nach der
allgemeinen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bewertet werden, wenn bei
objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen ist, dass dessen Lebenserwartung niedriger sein
wird.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BewG ErbStG
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Urteil vom 29. Juni 2005
II R 52/03
Bei
einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche
Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen.
Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines
Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten
Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung aus, weil dem
Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung
der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des
bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein
können.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Nrn. 1 und 2, Abs. 6 ErbStG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG
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Urteil vom 21. April 2009
II R 57/07
1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter
Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.
2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich
der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der
Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die
Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
§ 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG
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Urteil vom 1. Juli 2008
II R 71/06
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem
überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden
ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht,
entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer
Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem
Nennwert abzuziehen ist.
§ 10 Abs. 2 ErbStG
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Urteil vom 16. Januar 2002
II R 15/00
1.
Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt,
einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er
die anfallende Schenkungsteuer, ist die gemäß § 10
Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden
Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Ablösungsbetrages nach Satz 3 der Vorschrift zu
berechnen.
2. Dies
gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der
Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht,
als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die
Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 30/06
1. Private Steuererstattungsansprüche des
Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich
zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit
zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später
fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der
Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen
aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht
den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der
Steuerentstehung.
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Urteil vom 27. Juni 2007
II R 30/05
Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner
Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem
überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod
fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem
erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des
überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i.S. des
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen.
Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten
keine wirtschaftliche Belastung dar.
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974
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Urteil vom 20. Dezember 2000 II R
42/99
chung
bestimmt
worden.
1.
Werden im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme
neuer Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistenden
Einlagen übersteigt, zugelassen, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu
müssen, sind sie mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der
Altgesellschafter bereichert. Die Bereicherung beruht auf einer Zuwendung der
Altgesellschafter. Die Leistung der Einlagen stellt Erwerbsaufwand
dar.
2. Zu den
Voraussetzungen eines beachtlichen Irrtums des Schenkers über die
Freigebigkeit der Zuwendung.
§ 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ErbStG
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Urteil vom 20. Juni 2007
II R 29/06
Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen
Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind
nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten
für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines
Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen
wurde.
§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
§ 10 Abs. 6 ErbStG i.d.F. des JStG 1997
-
Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG
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Urteil vom 2. Juli 2004
II R 9/02
1.
Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude
auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu
ermitteln.
2.
Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit
Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das
Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der
Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks
herabzusetzen.
3.
Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen
sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und
Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den
Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der
§§ 138 ff. BewG einer
Überprüfung.
§ 10 Abs. 8 ErbStG
-
Urteil vom 1. Juli 2008
II R 71/06
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem
überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden
ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht,
entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer
Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem
Nennwert abzuziehen ist.
§ 10 Abs. 9 ErbStG
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Urteil vom 17. Mai 2006
II R 46/04
Bestellt
eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung
ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim
und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen,
wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer
befreite Schenkung unter Lebenden vor.
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