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Urteil vom 17. Oktober 2007
II R 63/05
Überträgt ein Gesellschafter aufgrund
des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine
Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang
und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3
Nr. 2 GrEStG führt.
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Urteil vom 17. Mai 2006
II R 46/04
Bestellt
eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung
ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim
und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen,
wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer
befreite Schenkung unter Lebenden vor.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 15/04
Die
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von
Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung
durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine
GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung
i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach
§ 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung
ausgenommen.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 68/04
Bestellt
eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem
Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine
freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2
GrEStG grunderwerbsteuerfrei.
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Urteil vom 12. Juli 2005
II R 8/04
Gründet
ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei
sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige
Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren
Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils
nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen
entspricht.
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Urteil vom 29. Juni 2005
II R 52/03
Bei
einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche
Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen.
Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines
Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten
Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung aus, weil dem
Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung
der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des
bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein
können.
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Urteil vom 1. Dezember
2004 II R 46/02
Unentgeltliche
Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher
Verwaltung sind regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen i.S. von
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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Urteil vom 10. November
2004 II R 44/02
1.
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten
Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu
und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur
Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor,
wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer
des Grundstücks geworden war (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch
(mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm
zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich
abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs
gewährt.
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Urteil vom 17. März 2004
II R 3/01
1.
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes
Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG
steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht
entgegen.
2. Eine
Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der
Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1
Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist
bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der
Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich
unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der
Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu
beseitigen.