Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3, § 7, § 13, § 14
§ 3
§ 3 Abs. 1 ErbStG (bis Ende 1995)
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Urteil vom 24. August 2005 II R 16/02
1. Ein ausdrücklich so bezeichneter "Erbschaftsteuerbescheid" für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus.
2. Der "Erbschaftsteuerbescheid" ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen.
§ 7
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (bis Ende 1995)
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Urteil vom 24. August 2005 II R 16/02
1. Ein ausdrücklich so bezeichneter "Erbschaftsteuerbescheid" für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus.
2. Der "Erbschaftsteuerbescheid" ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen.
§ 13
§ 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG (bis Ende 1995)
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Urteil vom 2. März
2005 II R 11/02
Die
Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer
Kommanditgesellschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen
Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a
Satz 3 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung und führt zu
einer Minderung des Freibetrages nach Satz 1 der Vorschrift beim
Übertragenden in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der
Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel
auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs
entfällt.
§ 14
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (bis Ende 1995)
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Urteil vom 24. August 2005 II R 16/02
1. Ein ausdrücklich so bezeichneter "Erbschaftsteuerbescheid" für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus.
2. Der "Erbschaftsteuerbescheid" ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen.
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