Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2, § 3, § 50, § 51
§ 2
§ 2 Abs. 6 EnergieStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VII R 6/08
1. Das Absengen von Textilfasern mit einer durch
das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des
Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar.
2. Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahin auszulegen, dass
Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken
als als Heizstoff verwendet werden, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines
industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch als Roh-,
Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.
§ 3
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG
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Urteil vom 21. April 2009
VII R 24/07
Ein Unternehmen, dessen
Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem
rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem mit mehreren Verdichterstationen durch
das deutsche Hoheitsgebiet liegt, ist kein Energieversorgungsunternehmen der
Unterklasse 40.20.3 der WZ 93 und damit kein Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG, sondern betreibt den
Transport von Gasen in Rohrfernleitungen, der der Unterklasse 60.30.0 der
WZ 93 zuzuordnen ist. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung
kommt daher nicht in Betracht.
§ 50
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG
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Beschluss vom 14. April 2008
VII B 216/07
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene
Regelung, mit der ab dem 1. Januar 2007 eine Mineralölsteuerentlastung
grundsätzlich nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen
unvermischte, Biokraftstoffe gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstößt die Besteuerung des
in Mischungen mit herkömmlichen Kraftstoffen enthaltenen
Biokraftstoffanteils nicht gegen die Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG.
§ 51
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VII R 6/08
1. Das Absengen von Textilfasern mit einer durch
das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des
Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar.
2. Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahin auszulegen, dass
Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken
als als Heizstoff verwendet werden, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines
industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch als Roh-,
Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.
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