Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 9 EigZulG
§ 9 Abs. 1 bis 4 EigZulG
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Urteil vom 5. Juni 2003 III R
47/01
1.
Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die
Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der
andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf
Eigenheimzulage hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. April 2000
IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000,
652).
2. Die
Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG stehen als
Teil des einheitlichen Fördergrundbetrags einem Miteigentümer
ebenfalls nur anteilig zu.
§ 9 Abs. 2 EigZulG
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Urteil vom 7. November 2006
IX R 19/05
1.
Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung
von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil
der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer
Wohnung, nicht die von Wohnraum
maßgebend.
2.
Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit
einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als
Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung
umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu
hergestellt.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG
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Urteil vom 24. Juni 2004
III R 50/01
1.
Ein auf die Lebenszeit des Nießbrauchers bestellter Nießbrauch an
einem im Eigentum eines Dritten stehenden bebauten Grundstück führt
regelmäßig nicht zu wirtschaftlichem Eigentum des Nießbrauchers
an Grundstück und
Gebäude.
2.
Beteiligt sich der Nießbraucher an den Anschaffungskosten des
Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er
wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf
das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren
Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den
Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem
wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch
nehmen.
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Urteil vom 24. Juni 2004
III R 69/03
1.
Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern
nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so
dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die
Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln
beanspruchen
können.
2. Sind
mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem
Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig
davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf
den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine
Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG
sind.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 29/03
1.
Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit
Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein
bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem
Miteigentumsanteil
zu.
2. Die Anweisung
in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190),
nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der
eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in
Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert
des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9
Abs. 2 Satz 3
EigZulG.
3. Die
Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in
gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch
§ 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
verwehrt.
§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 EigZulG
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 19/03
1.
Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im
Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die
Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem
jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den
für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen
können.
2. Der
hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil
an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der
Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut
hinaus anwendbar.
§ 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG
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Urteil vom 26. Februar 2002 IX
R 66/98
Zu
den durch § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG
begünstigten Anlagen zur Wärmerückgewinnung gehört auch der
in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil (entgegen BMF-Schreiben
vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff.,
Tz. 77).
§ 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EigZulG
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Urteil vom 20. November
2003 III R 47/02
Entfällt
der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der
Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG
rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und
Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem
Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.
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Urteil vom 14. Mai 2002
IX R 33/00
Eine
Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des
Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der
geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld
besteht.
§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG
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Urteil vom 22. September
2004 III R 40/03
Die
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die
Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des
Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im
Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer
ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des
Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei
entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall
sein.
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Urteil vom 23. April 2002 IX R
101/00
Ein
Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der
Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9
Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind
nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem
Haushalt gehört.
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Urteil vom 23. April 2002
IX R 52/99
Ein
Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5
Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig
untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt
führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in
die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur
Verfügung steht.
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Urteil vom 13. September 2001
IX R 15/99
Der
Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber
nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat,
Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann
beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer
angelegt war.
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